Ein Schuldner aus dem Kanton Solothurn erhielt vom Betreibungsamt Olten-Gösgen einen Zahlungsbefehl. Gemäss dem Dokument wurde dieser am 20. Februar 2026 zugestellt. Der Schuldner selbst gab an, erst am 2. März 2026 davon erfahren zu haben. Um gegen einen Zahlungsbefehl vorzugehen, muss innerhalb von zehn Tagen Einspruch erhoben werden – eine Frist, die im Betreibungsrecht strikt gilt.
Der Schuldner wandte sich erst am 27. März 2026 an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er verlangte sowohl die Aufhebung des Zahlungsbefehls als auch die Wiederherstellung der versäumten Einspruchsfrist. Die Aufsichtsbehörde trat auf sein Gesuch nicht ein, weil beides deutlich zu spät eingereicht worden war – selbst wenn man den vom Schuldner genannten Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom 2. März 2026 als massgeblich akzeptiert hätte.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. In seiner Eingabe bestritt er jedoch weder die Verspätung noch setzte er sich inhaltlich mit der Begründung der Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen zweifelte er an, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich am 20. Februar zugestellt worden sei, und bestritt die zugrunde liegende Forderung. Beides war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Da die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Der Schuldner muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.