Das Betreibungsamt der Region Landquart führt mehrere Betreibungsverfahren gegen einen Mann. Im Februar 2026 verlangte dieser die vollständige Herausgabe seiner Akten. Das Betreibungsamt stellte die Unterlagen zwar zur Einsicht bereit, verlangte für die Zustellung jedoch einen Kostenvorschuss von 98 Franken.
Damit war der Schuldner nicht einverstanden und zog den Fall ans Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses wies seine Klage im April 2026 ab. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies das Obergericht ausdrücklich darauf hin, dass für eine Weiterzug ans Bundesgericht eine Frist von zehn Tagen gilt.
Der Schuldner liess diese Frist verstreichen. Er war der Ansicht, die Frist betrage dreissig Tage – unter anderem weil er dem Betreibungsamt strafbare Handlungen vorgeworfen hatte und bei Straftaten keine zehntägige Frist gelte. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Das Obergericht hatte in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Betreibungsrecht geurteilt und die strafrechtlichen Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Für das vorliegende Verfahren galt daher klar die zehntägige Frist. Der Entscheid des Obergerichts war dem Schuldner am 22. April 2026 zugestellt worden; die Frist lief damit am 4. Mai 2026 ab. Seine Beschwerde ging jedoch erst am 19. Mai 2026 bei der Post ein – und damit deutlich zu spät.
Da die Eingabe offensichtlich verspätet war, trat der Abteilungspräsident des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.