Im August 2015 erlitt ein Mann einen Unfall. Die Suva stellte daraufhin ihre Leistungen ein – eine Entscheidung, die das Berner Verwaltungsgericht im März 2019 bestätigte. Der Betroffene akzeptierte dieses Urteil nicht und versuchte in den folgenden Jahren, das Verfahren wieder aufzurollen.
Im Februar 2026 beantragte er beim Berner Verwaltungsgericht eine Überprüfung des damaligen Urteils. Er argumentierte, es seien damals Verletzungen und Spätfolgen nicht erkannt worden, die erst durch neuere Untersuchungen ans Licht gekommen seien. Das Gericht trat auf diesen Antrag jedoch nicht ein, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche ausserordentliche Überprüfung nicht erfüllt waren.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch daran, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte: Er erklärte nicht konkret genug, welchen ärztlichen Bericht er im früheren Verfahren eingereicht haben will und inwiefern das Gericht diesen übergangen haben soll. Stattdessen beschränkte er sich auf allgemeine Behauptungen, ohne die Argumentation des Berner Gerichts gezielt zu widerlegen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten. Den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt lehnte es ab, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.