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Mutter erhält kein Besuchsrecht-Mitspracherecht für ihren Sohn

Eine Mutter aus dem Kanton Freiburg wollte das Besuchsrecht des Vaters für ihren gemeinsamen Sohn neu regeln. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Eine nicht verheiratete Mutter und ein Vater streiten seit Jahren um das Besuchsrecht für ihren 2019 geborenen Sohn. Im Oktober 2025 hatte die zuständige Friedensrichterin die Besuchsregelung angepasst: Der Vater darf seinen Sohn neu an jedem zweiten Wochenende sowie während der Hälfte der Schulferien sehen. Die Kosten für ein zuvor angeordnetes Familiengutachten von 8'850 Franken wurden beiden Elternteilen je zur Hälfte auferlegt.

Die Mutter war mit dieser Regelung nicht einverstanden und zog den Entscheid an das Freiburger Kantonsgericht weiter. Dieses trat im Februar 2026 auf ihre Eingabe nicht ein – hauptsächlich weil sie in ihrer Beschwerde nicht konkret dargelegt hatte, weshalb der erstinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Zudem stellte das Kantonsgericht fest, dass mehrere ihrer Forderungen bereits erfüllt worden waren oder ausserhalb des zulässigen Rahmens lagen. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Kantonsgericht ab.

Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und eine neue Beurteilung. Ausserdem beantragte sie erneut, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Mutter auch in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht ausreichend begründet hatte, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Insbesondere habe sie nicht erklärt, warum die Feststellung des Kantonsgerichts – mangelnde Begründung ihrer Beschwerde – unzutreffend sein soll.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe der Mutter nicht ein. Es wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Anträge von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_249/2026

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